Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die Ausführung der Aufträge von Zahnärzten (Auftraggeber) an die Firma Fries & Meyer Dentaltechnik GmbH (Auftragnehmer) über die Herstellung von Zahnersatz oder Bearbeitung zahntechnischer Produkte sowie diesbezügliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser AGB. Diese AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn die Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon unberührt.
1.2. Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Dem Auftragnehmer steht es frei, den Auftrag schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Vertragsparteien sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber, unabhängig davon, ob die Leistungen für einen Dritten ausgeführt oder einem Dritten vergütet werden.
2. Preise
2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit Auftraggeber und Auftragnehmer nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preisliste, sofern und soweit Auftraggeber und Auftragnehmer nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.
2.3. Sofern sich die Kosten für die vom Auftragnehmer zur Ausführung seiner Leistungen eingesetzten Materialien nach Eingang des Auftrags bis zur Ausführung der Leistungen um mehr als 20% des Gesamtpreises der auszuführenden Leistungen erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den erhöhten Materialpreis anzupassen.
3. Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Lieferung der Leistung im Verzug ist und er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung von mindestens 14 Tagen ab Verzugseintritt gesetzt hat oder die Lieferung der Leistung für den Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich ist.
4. Versand
Jeglicher Versand im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen im Sinne von Ziff. 1.1. (einschl. Nacherfüllung) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
5. Arbeitsunterlagen
Die Herstellung der zahntechnischen Produkte erfolgt auf der Grundlage der durch den Auftraggeber übermittelten Modelle, Abformungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Informationsträgern (Arbeitsunterlagen). Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der Arbeitsunterlagen. Die Arbeitsunterlagen sind für den Sitz des hergestellten zahntechnischen Produkts im Munde von entscheidender Bedeutung. Mangelhafte Arbeitsunterlagen können daher nach Ermessen des Auftragnehmers unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen, insbesondere fehlerhafter Modelle und Abformungen bzw. Abdrücke, haftet allein der Auftraggeber.
6. Mängelansprüche, Haftung
6.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Biologische Veränderungen, die zu einer Abweichung von den Arbeitsunterlagen führen, stellen keinen Mangel dar und sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Mängel, die zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware nicht erkennbar sind (sog. verdeckte Mängel), hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Anzeige eines Mangels gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 6.1. gelten die betreffenden Arbeiten als angenommen.
6.2. Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung) beschränkt. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer vertretbaren Frist hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Rechnungsdatum. Eine Verlängerung der Gewährleistung muss einzelvertraglich geregelt werden. Fries & Meyer Dentaltechnik GmbH gewährt im Rahmen der Bestimmungen des Garantiepasses für alle fest im Mund verankerten prothetischen Kronen und Brücken sowie Keramik- und Kunststoffverblendungen 5 Jahre Garantie. Auf Verschleißteile wie Kunststoffzähne, Modellgussklammern, Geschiebe, Anker wie auch Kunststoffreparaturen (Sprünge, Brüche) trifft diese Gewährleistung nicht zu.
6.3. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, materiellen Vorteil, aus Schadenersatzansprüchen Dritter, sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden bestehen nicht.
6.5. Soweit vorstehend die Haftung des Auftragnehmers beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeiter, (gesetzliche) Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.6. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile. z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
7. Zahlung
7.1. Die Monatsaufstellung des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Monatsaufstellung mit Abzug von 3% Skonto und nach 4 Wochen ohne Abzug zahlbar. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
7.2. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
7.3. Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. An sämtlichen an den Auftraggeber gelieferten, durch den Auftragnehmer hergestellten zahntechnischen Produkten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung. Zahntechnische Produkte, an denen dem Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.2. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware unentgeltlich.
8.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr (weiter) zu verwenden, insbesondere zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen und weiter zu veräußern (im Folgenden: Weiterverwendung). Die aus der Weiterverwendung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Aufgrund von Zugriffen Dritter entstandene Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
9. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
9.2. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Pinneberg, den 01.01.2011